CRUSE AGB für Software
CRUSE Spezialmaschinen GmbH, Gimmersdorfer Str. 76, 53343 Wachtberg-Villip, Deutschland
Tel. +49 228 933-975-0, Fax +49 228 933 975 – 29, Email: jb@crusescanner.com, Web: www.crusescanner.com
Geschäftsführer: Jens Becker, Amtsgericht Bonn, HRB 18301, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 144463319
Status: 16. April 2019
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CRUSE GmbH gelten für sämtliche Kaufverträge über den Erwerb von Software zwischen CRUSE (im Folgenden CRUSE) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).
(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung und werden ergänzt durch die vorseitigen AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die CRUSE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Hotline- und Wartungsdienste, Einrichtung und Installation der Software, Schulungen oder individuelle Programmierungsleistungen, insbesondere Einrichtung der Software nach Hardwareersatz, Nachtraining, Handling von Fremdsystemen, Schnittstellen-einrichtung an CRUSE-Produkten, Einrichtung, Installationen jeglicher Art, Problembehandlung nach Installation von mit der CRUSE-Software nicht kompatiblen Software sowie nach fehlerhafter Installation, Fehlerbehebung, die durch Nutzung von nicht aktueller und/oder für den Kunden nicht freigegebener CRUSE-Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertrags-bedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
In diesem Vertrag bedeutet:
(1)„CRUSE“ die von der CRUSE angebotene Software.
(2)„Zusatzmodul“ eine von der CRUSE angebotene Standard-Erweiterung (Add-On) oder Standard-Schnittstelle (von CRUSE zu anderen Programmen), die den Funktionsumfang von CRUSE erweitert.
(3)„Software“ CRUSE nebst der Zusatzmodule im erworbenen Umfang.
(4) „User“ oder „Einzelplatzlizenz“ die Lizenz zur Installation der Software auf einem Rechner.
(5)„Volumenlizenz“ die vom Kunden erworbene bestimmte Anzahl an Einzelplatzlizenzen.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung der CRUSE Software und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen und die Einräumung der Nutzungsrechte an diesen.
(2) Der Funktionsumfang ergibt sich aus den Produktinformationsblättern.
(3) CRUSE stellt die Software digital zur Verfügung.
§ 4 Vertragsschluss
(1) CRUSE stellt ihr Softwaresortiment auf ihrer Internetseite und in Produktbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Werbeaktionen der CRUSE sind für den benannten Zeitraum gültig.
(2) Wünscht der Kunde den Erwerb von CRUSE oder Zusatzmodulen, so kann er der CRUSE einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.
(3) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der CRUSE zustande.
§ 5 Rechte an der Software
(1) CRUSE und die Zusatzmodule sowie das Handbuch unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Der Produktname „CRUSE“ unterliegt darüber hinaus markenrechtlichem Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der CRUSE GmbH.
(2) Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde darf mit CRUSE und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen im vereinbarten Umfang im eigenen Betrieb Daten für seine Zwecke verarbeiten. CRUSE räumt dem Kunden die für die Nutzung von CRUSE und den Zusatzmodulen notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 8.
(2) Der Kunde hat die Software entsprechend der vereinbarten Lizenzen technisch einzurichten und die Vorgaben praktisch einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zwischen der CRUSE und dem Kunden vereinbarten Beschränkung auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen (Einzelplatzlizenz, Paketlizenz, Volumenlizenz).
(3) Der Kunde darf insbesondere Vervielfältigungen von CRUSE und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen auf seinen Rechnern anfertigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist.
(4) Der Kunde ist außerdem befugt, die zur Sicherung der zukünftigen Benutzung erforderlichen Sicherungskopien von CRUSE und den Zusatzmodulen zu erstellen. Der Kunde hat die Sicherungskopien sicher zu verwahren und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers zu versehen.
(5) Das Benutzerhandbuch und andere von der CRUSE überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.
(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, die nicht gesetzlich gestattet sind, insbesondere die über die unter Abs. 1-5 hinausgehende Vervielfältigung, die Vermietung, der Verleih, die Umarbeitung, die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Weiterlizenzierung an Dritte (mit Ausnahme des in § 7 geregelten Verkaufs) bedürfen der vorherigen Zustimmung von CRUSE.
(7) Veröffentlichte Software sollte Freie Software sein. Wir verwenden die GNU General Public License (GPL), Version 3 oder jede neuere Version angebend, gelegentlich aber auch andere freie Softwarelizenzen. Für GNU-Software verwenden wir ausschließlich Lizenzen, die mit der GNU GPL vereinbar sind.
§ 7 Weitergabe an Dritte
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, CRUSE Software an einen Dritten ohne Genehmigung von CRUSE weiter zu veräußern
(2) Dem Kunden ist nicht gestattet, eine von ihm erworbene Paketlizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung der Software nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiter zu verkaufen.
§ 8 Dauer der Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht wird dem Kunden zeitlich unbeschränkt eingeräumt.
(2) Endet der Vertrag, beispielsweise aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts oder einer wirksamen Vertragskündigung, fallen die dem Kunden von der CRUSE eingeräumten Nutzungsrechte automatisch an die CRUSE zurück.
(3) Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Software weiter zu nutzen oder die Nutzungsrechte an dieser im Rahmen einer Weiterveräußerung zu übertragen.
(4) Eine Kaufpreisrückerstattung erfolgt nur in Absprache mit CRUSE, ansonsten hat der Kunden keinen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung. Jede Art von diesbezüglichen Vereinbarungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 9 Pflichten des Kunden
(1)Der Kunde verpflichtet sich, die von der CRUSE gelieferte Software unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Dabei wird der Kunde CRUSE und jedes gegebenenfalls erworbene Zusatzmodul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung der Software die in der Programmbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen erfüllt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass vor der Installation der Software eine Vollsicherung sowie während der Nutzung der Software täglich eine Datensicherung und mindestens einmal wöchentlich eine Vollsicherung durchgeführt werden sollte. Im Rahmen der Datensicherung sollte geprüft werden, ob diese vollständig erfolgte und ob eine vollständige Zurücklesung möglich ist.
§ 10 Leistung, Verzug
(1) CRUSE liefert vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 11 Vergütung, Zahlung
(1) Die von der CRUSE ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich Versand und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung und wird jährlich zu Jahresbeginn vorgenommen. Die von der CRUSE gegenüber dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Lieferung der Software und Eingang der Rechnung sofort fällig.
(3) Der Kunde kann nur mit von der CRUSE unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die CRUSE hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sowie des Minderungsrechts.
§ 12 Gewährleistung
(1) CRUSE kann bei Sachmängeln nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder Software liefern, die den Mangel nicht hat (Nachlieferung) und bei Rechtsmängeln dem Kunden nach ihrer Wahl an der Vertragssoftware oder einer gleichwertigen Software eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschaffen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – nach seiner Wahl – vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(2) CRUSE kann Fehler mit dem nächsten Programmstand bzw., wenn zum Zeitpunkt der Fehlermeldung die Qualitätssicherung für den nächsten Programmstand bereits abgeschlossen ist, mit dem übernächsten Programmstand beheben, wenn und soweit dies für den Kunden zumutbar ist und sofern es sich um keinen Fehler handelt, der den Geschäftsbetrieb beim Kunden verhindert.
(3) Es stellt keinen Mangel dar, wenn
- die Funktionen der Software den Anforderungen des Kunden nicht entsprechen;
- die Funktionen der Software aufgrund von Mängeln an der Hardware des Kunden eingeschränkt sind;
- die Funktionen der Software aufgrund von den Systemvoraussetzungen abweichenden Umgebungsbedingungen eingeschränkt sind;
- die Funktionen der Software durch eine Fehlbedienung eingeschränkt sind;
- die Software zu Fremdprogrammen nicht kompatibel ist; es sei denn,
- die jeweilige Beschaffenheit wurde zwischen der CRUSE und dem Kunden vereinbart oder
- die Software eignet sich wegen des Mangels nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder
- die Software eignet sich wegen des Mangels nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist wegen des Mangels nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Programmen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
(4) Kosten, die durch die Beseitigung derartiger keinen Mangel darstellenden Fehler nach Absatz 3 entstehen, hat der Kunde zu tragen, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fehler in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt und folglich kein Mangel vorliegt.
(5) Ansprüche verjähren nach § 14.
§ 13 Haftung
(1) CRUSE haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der CRUSE.
(3) Vertragswesentliche Pflichten der CRUSE im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
§ 14 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr; für die Ansprüche aus Rechtsmängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekanntwerdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.
§ 16 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichtsstand
(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der CRUSE und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der CRUSE und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Bonn.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.